Reklamationsordnung

Reklamationsordnung im PDF-Format – Zum Herunterladen HIER


Artikel 1

Haftung des Verkäufers für Mängel (gesetzliche Haftung)

 

  1. SERVIS CLIMAX a.s., IdNr.: 253 52 628, mit Sitz in Jasenice 1253, PLZ: 755 01 (im Folgenden „Verkäufer“ genannt), haftet bei Warenlieferungen an den Käufer (Besteller) dafür, dass die Ware oder das Werk die vereinbarte Qualität, Menge und Ausführung gemäß Vertrag aufweist und gemäß den im Vertrag oder in den Allgemeinen Lieferbedingungen festgelegten Anforderungen verpackt ist.
  2. Der Käufer hat die Ware so bald wie möglich nach Erhalt der Ware zu prüfen. Tritt ein Mangel an der Ware auf, d. h. ein Zustand, in dem die Ware nicht in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag, dem Werkvertrag oder den allgemeinen Lieferbedingungen geliefert wurde, hat der Käufer (Besteller) das Recht, diesen Mangel zu rügen.
  3. Offensichtliche Mängel (beschädigte Ware, unvollständige Lieferung, etc.) sind vom Käufer (Besteller) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der Ware zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach Übernahme der Ware zu rügen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Rügt der Käufer den Mangel nicht rechtzeitig, erlöschen etwaige Rechte des Käufers (Bestellers) aus Mängeln der Ware.
  4. Offensichtliche Mängel (z. B. Beschädigung der Ware), die durch den Transportdienstleister verursacht wurden, müssen direkt bei der Übergabe der Ware beim Spediteur (beim Transport durch ein anderes Unternehmen als den Verkäufer) oder innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme reklamiert werden. Für die Geltendmachung einer durch das Transportunternehmen verursachten Reklamation ist es erforderlich, die Ware am Transportort einschließlich der Originalverpackung zu belassen, den Schaden in geeigneter Weise zu dokumentieren (Fotos, Video etc.) oder dafür zu sorgen, dass mit dem Transportunternehmen ein Protokoll über den Schaden erstellt wird.

 

Artikel 2

Qualitätsgarantie

 

  1. Der Verkäufer gewährt über die gesetzliche Mängelhaftung hinaus eine Qualitätsgarantie für die Ware für die folgende Dauer:
    – 48 Monate ab Entgegennahme der Ware, sofern im Vertrag, den Garantiebedingungen des jeweiligen Produkts keine andere Gewährleistungsfrist angegeben ist;
    – 12 Monate für die kostenpflichtige Reparatur oder Nachbesserung der Ware ab dem Datum der Reparatur oder der Nachbesserung der Ware.
  2. Die Garantie gilt nicht für Mängel, die bereits bei der Übernahme der Ware vorhanden waren und die der Käufer bei einer rechtzeitigen und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführten Prüfung hätte feststellen können. Die Garantie gilt für Mängel, die an der Ware nach deren Übernahme innerhalb der Garantiezeit auftreten.
  3. Die Garantiezeit beginnt mit der Übernahme der Ware durch den Käufer (Besteller), d. h. den Vertragspartner, nicht den Endkunden. Falls die Übergabe und Übernahme der Ware aufgrund mangelnder Mitwirkung des Käufers (Bestellers) nicht stattgefunden hat, beginnt die Garantiezeit an dem Tag, an dem die Ware oder das Werk hätte übergeben werden müssen.
  4. Die Garantiezeit darf nicht mit der üblichen Lebensdauer der Ware verwechselt werden, d. h. mit der Zeit, in der die Ware bei ordnungsgemäßer Nutzung und Pflege aufgrund ihrer Eigenschaften, des vorgesehenen Zwecks und der unterschiedlichen Nutzungsintensität halten kann.
  5. Wird eine Reklamation des Käufers (Bestellers) durch den Ersatz der mangelhaften Ware gegen mangelfreie Ware erledigt, beginnt für die neue Ware weder eine neue Garantiezeit noch eine neue Frist für die Geltendmachung von Rechten aus mangelhafter Leistung gemäß der gesetzlichen Mängelhaftung zu laufen. Wird die Reklamation des Käufers (Bestellers) durch Ersatz der Ware erledigt, wird die Zeit vom Einreichen der Reklamation bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer (Besteller) verpflichtet ist, die Ware zu übernehmen, nicht in die Garantiezeit eingerechnet. Wird die Reklamation des Käufers (Bestellers) durch eine Reparatur erledigt, wird die Zeit vom Einreichen der Reklamation bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer (Besteller) verpflichtet ist, das reparierte Produkt zu übernehmen, nicht in die Garantiezeit eingerechnet.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, Mängel an der kostenpflichtigen Reparatur oder Nachbesserung der Ware unverzüglich, spätestens jedoch 12 Monate nach Erhalt der reparierten oder nachbesserten Ware, zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist können weder die Rechte aus mangelhafter Leistung noch die Rechte aus der Garantie für die Qualität der Ware oder der Reparatur geltend gemacht werden.
  7. Erfüllt der geltend gemachte Mangel nicht die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rechten aus der Qualitätsgarantie, wird er nach den Bestimmungen über die Mängelhaftung gemäß Art. 1 dieser Reklamationsordnung beurteilt, sofern die Bedingungen für deren Geltendmachung erfüllt sind.

 

Artikel 3

Gemeinsame Bestimmungen für die Geltendmachung und Bearbeitung von Reklamationen (gesetzliche Haftung sowie Haftung aus Garantie)

 

  1. Über die Berechtigung der Reklamation entscheidet der Verkäufer ohne unnötigen Verzug, in der Regel innerhalb von dreißig (30) Tagen. Der Verkäufer kann insbesondere in Fällen, in denen die Bearbeitung der Reklamation eine fachliche Beurteilung (z. B. durch den Materiallieferanten) erfordert, eine längere Frist festlegen.
  2. Bei Reklamationen von Motoren oder anderen elektrischen Bauteilen ist der Verkäufer berechtigt, eine Beurteilung der technischen Anschlussbedingungen und des Installationsortes des Produkts zu verlangen. Zur Beurteilung des Installationsortes kann der Verkäufer seinen Techniker oder einen Techniker des Lieferanten der entsprechenden Komponenten entsenden. Wird dem Verkäufer oder seinem Lieferanten die Beurteilung der Installation vor Ort nicht ermöglicht, kann die Reklamation vom Verkäufer abgelehnt werden.
  3. Falls der Käufer (Besteller) dem Verkäufer Ware zur Reparatur/Garantiereparatur übergibt und diese Ware nicht oder unzureichend verpackt ist (z. B. in der Originalverpackung), erkennt der Käufer (Besteller) an, dass der Verkäufer in diesem Fall keine Verantwortung für Mängel oder sonstige Schäden übernimmt, die durch den Transport und die anschließende Handhabung der Ware entstehen (Beschädigungen, Verformungen, Kratzer, Risse etc.). Die Beseitigung der dadurch verursachten Mängel wird dem Käufer (Besteller) in Rechnung gestellt. Diese Bestimmung gilt analog auch für Fälle, in denen Reparaturen der Ware im Rahmen eigenständiger Vertragsverhältnisse durchgeführt werden, d. h. auch in Situationen, in denen die zu reparierende Ware kein Produkt des Verkäufers ist und der Kunde die Reparatur (das Werk) beim Verkäufer separat bestellt hat. Der Spediteur ist berechtigt, die Übernahme unzureichend verpackter Ware abzulehnen.
  4. Der Verkäufer haftet nicht für Kosten oder Schäden im Zusammenhang mit der Reklamation oder einem möglichen Ersatz eines mangelhaften Produkts, einschließlich Montage und Demontage, es sei denn, er hat sich im Vertrag ausdrücklich dazu verpflichtet. Dem Käufer (Besteller) stehen nur die Rechte zu, die ausdrücklich in dieser Reklamationsordnung oder im Vertrag vereinbart sind. Der Käufer verzichtet ferner auf Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns und indirekter Schäden.
  5. Die Reklamation wird vom Käufer (Besteller) am Sitz des Verkäufers geltend gemacht. Reklamationen können an die Reklamationsabteilung des Verkäufers rund um die Uhr über den E-Shop (www.eshop.climax.cz) oder per E-Mail(reklamace@climax.cz), persönlich oder telefonisch während der Geschäftszeiten des Verkäufers eingereicht werden (siehe Abschnitt Kontakte auf eshop.climax.cz).
  6. Der Käufer (Besteller) ist verpflichtet nachzuweisen, dass sein Anspruch auf Reklamationsbearbeitung berechtigt ist. Neben der Mängelrüge ist der Käufer (Besteller) verpflichtet, auch Angaben zum Erwerb der Ware vorzulegen (dies ist durch das entsprechende Dokument nachzuweisen).
  7. In der Reklamation muss der Käufer (Besteller) die Art der reklamierten Ware, deren Menge, eine Beschreibung des Mangels und dessen Erscheinungsweise angeben. Werden die geforderten Angaben nicht gemacht, verlängert sich die Bearbeitungszeit der Reklamation um die Zeit, bis die Angaben ergänzt werden.
  8. Bedingung für die Anerkennung einer Reklamation ist insbesondere:
    – die Rüge eines Mangels, für den der Verkäufer haftet, bei gesetzlichen Ansprüchen unverzüglich, bei Ansprüchen aus der Garantie innerhalb der Garantiezeit,
    – die Einhaltung der in der Produktpreisliste, Bedienungs- und Wartungsanleitung festgelegten Bedingungen und/oder der allgemein bekannten Regeln für die Verwendung von Dingen;
    – der Mangel wurde nicht durch unsachgemäße Handhabung vonseiten des Käufers (Bestellers)/Benutzers oder durch normalen Verschleiß verursacht;
    – die Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes.

 

Artikel 4

Gemeinsame Bestimmungen für die Bearbeitung einer Reklamation bei einem behebbaren Mangel

 

  1. Als behebbare Mängel gelten insbesondere solche Mängel, bei deren Behebung das Aussehen, die Funktion oder die Qualität der Produkte nicht beeinträchtigt werden. Die Beurteilung der Art des Mangels obliegt dem Verkäufer.
  2. Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, kann der Käufer (Besteller) eine kostenlose und ordnungsgemäße Beseitigung des Mangels verlangen, wobei der Verkäufer entscheidet, ob dies durch Reparatur, Ersatz oder Preisnachlass geschieht, d. h., dass die Wahl der Erledigungsart der Reklamation dem Verkäufer obliegt.
  3. Wird die Reklamation durch den Ersatz der Ware durch mangelfrei Ware erledigt, ist der Käufer (Besteller) verpflichtet, die mangelhafte Ware an den Verkäufer zurückzugeben. Wenn die Ware nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Ersatz zurückgegeben wird, wird diese Ware dem Käufer (Besteller) zu dem zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware gültigen Preis in Rechnung gestellt, und der Käufer verpflichtet sich, diesen Preis zu zahlen.

 

Artikel 5

Gemeinsame Bestimmungen für die Bearbeitung einer Reklamation bei einem nicht behebbaren Mangel

 

  1. Als unbehebbare Mängel gelten insbesondere solche Mängel, die innerhalb der angegebenen Frist nicht vollständig behoben werden können. Ein unbehebbarer Mangel ist auch ein gleicher Mangel, der am Produkt wiederholt auftritt, d. h. mindestens zweimal derselbe oder dreimal ein unterschiedlicher Mangel. Die Beurteilung der Art des Mangels obliegt dem Verkäufer.
  2. Handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel, der die ordnungsgemäße Nutzung des Produkts verhindert, kann die Reklamation (der Anspruch des Käufers) durch Preisnachlass, Ersatz der Ware durch mangelfreie Ware oder durch Aufhebung des Kaufvertrags und Rückerstattung des Kaufpreises gelöst werden. Der Verkäufer entscheidet, auf welche Weise die Reklamation erledigt wird, d. h., dass die Wahl der Erledigungsart der Reklamation dem Verkäufer obliegt.
  3. Wird die Reklamation durch den Ersatz der Ware durch mangelfrei Ware erledigt, ist der Käufer (Besteller) verpflichtet, die mangelhafte Ware an den Verkäufer zurückzugeben. Wenn die Ware nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Ersatz zurückgegeben wird, wird diese Ware dem Käufer (Besteller) zu dem zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware gültigen Preis in Rechnung gestellt, und der Käufer verpflichtet sich, diesen Preis zu zahlen.

 

Artikel 6

Teile mit Oberflächenbehandlung

 

Der Käufer (Besteller) erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass:

  1. die mechanischen und physikalischen Eigenschaften der mit Pulverlacken beschichteten Oberflächen den im Produktdatenblatt des Lackherstellers angegebenen Parametern entsprechen;
  2. die geprüften Widerstandsgrößen für mechanische Beanspruchung und die Witterungsbeständigkeiten in der Qualicoat-Norm definiert sind;
  3. ein Produkt mit verschiedenen Technologien oberflächenbehandelt werden kann, was zu Nuancen im Farbton führen kann;
  4. die Regel für die Beurteilung des Aussehens der Produktoberfläche darin besteht, dass diese bei Tageslicht aus einer Entfernung von 2 Metern erfolgt.

 

Artikel 7

Zu niedrigeren Preisen verkaufte Ware

 

  1. Gebrauchte Produkte oder Produkte mit Mängeln, die eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht ausschließen, werden ausschließlich zu niedrigeren Preisen verkauft.
  2. Der Käufer (Besteller) wird darüber informiert, dass das Produkt einen Mangel aufweist und um welchen Mangel es sich handelt. Der Verkäufer haftet nicht für solche Mängel bei neuen oder gebrauchten Produkten, für die ein niedrigerer Preis vereinbart wurde.
  3. Wurde der Preis aus geschäftlichen Gründen (z. B. aufgrund von Abverkauf am Saisonende) reduziert und handelt es sich um den Verkauf eines neuen, einwandfreien Produkts, haftet der Verkäufer für Mängel des verkauften Produkts im vollen Umfang gemäß den Bestimmungen dieser Reklamationsordnung.

 

Art. 8

Separat gelieferte Komponenten

 

  1. Die Gewährleistungsfrist bezieht sich ausschließlich auf komplette Beschattungsprodukte, die vom Verkäufer als Ganzes geliefert werden. Beim Verkauf einzelner Komponenten außerhalb des Reklamationsverfahrens wird keine Gewährleistungsfrist gewährt. (Bei der Lieferung einzelner Komponenten durch den Verkäufer im Rahmen einer Reklamation oder bezahlten Reparatur gelten die oben genannten einschlägigen Bestimmungen der Reklamationsordnung)
  2. Der Verkäufer haftet bei diesen separaten Komponenten nur für Mängel im Rahmen der gesetzlichen Rechte des Käufers aus mangelhafter Erfüllung, d. h. für diejenigen Mängel, die bereits bei der Übergabe der Ware an den Käufer bestanden und deren übliche Verwendung verhindern, vorausgesetzt, dass sie vom Käufer sach- und fachgerecht entsprechend ihrer Bestimmung verwendet wurden.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach deren Übernahme zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von 5 Werktagen nach der Übernahme der Ware anzuzeigen, andernfalls erlöschen die Rechte aus der Haftung für diese Mängel. Rechte aus der Haftung für Mängel, die bei der Lieferung nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel), kann der Käufer spätestens innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Übernahme der Ware geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Haftung des Verkäufers für Mängel.
  4. Die Haftung des Verkäufers bezieht sich nicht auf Mängel, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind:
    a) unsachgemäße Montage oder Änderungen bzw. Eingriffe am Produkt durch eine andere Person als den Verkäufer ohne vorherige Rücksprache mit dem Techniker des Verkäufers
    b) unsachgemäße Verwendung oder Kombination von Komponenten mit Anlagen, die nicht kompatibel sind,
    c) normale Abnutzung durch den Gebrauch,
    d) unsachgemäße Lagerung oder Handhabung bzw. sonstige Beschädigungen vonseiten des Käufers.
  5. Der Käufer bestätigt hiermit ausdrücklich, dass er darauf hingewiesen wurde, dass die separat gelieferten Komponenten mit den bestehenden Beschattungssystemen möglicherweise nicht kompatibel sind und dass deren Montage oder Verwendung zu Mängeln oder einer Fehlfunktion des Gesamtsystems führen kann.

 

Artikel 9

Streitbeilegung

 

Streitigkeiten, die im Rahmen des Reklamationsverfahrens entstehen, werden vom Gericht am Sitz des Verkäufers (Auftragnehmers) entschieden. Die Streitigkeiten werden nach tschechischem Recht und der tschechischen Rechtsordnung entschieden.

 

Artikel 10

Schlussbestimmungen

 

Diese Reklamationsordnung tritt am 15.06.2026 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Reklamationsordnungen des Unternehmens.

 

In Vsetín, den 10.06.2026                                                    Mgr. Jana Holomková

Rechstanwalt

 

 

Unverbindlich anfragen